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Beitritte zum AVCO Code of Good Governance

Dem Code können nur ordentliche AVCO Mitglieder beitreten. Gemäß § 6 Abs 2 der AVCO Statuten sind das Beteiligungsfonds (PE-Fonds) sowie Managementgesellschaften oder Beteiligungsberatungsgesellschaften (Fondsmanagement). Mit dem Beitritt verpflichtet sich

  • ein Fondsmanagement, den Code in der jeweils aktuellen Fassung jedem Angebot betreffend Auflage eines neuen von ihm gemanagten PE-Fonds an potentielle Fondsinvestoren als verbindlichen Angebotsbestandteil beizulegen.
  • ein PE Fonds, dafür zu sorgen, dass der Code rechtlich verbindlich umgesetzt wird.

Für einen PE-Fonds ist auch ein bedingter Beitritt zum Code möglich. In diesem Fall müssen nicht alle obligatorischen Bestimmungen eingehalten werden. Der PE-Fonds muss allerdings alle Bestimmungen des Codes, die für ihn keine Gültigkeit haben, in einem Beiblatt zur Beitrittserklärung einzeln benennen und für jede der benannten Bestimmungen hinreichend begründen, warum sie keine Gültigkeit haben soll.


In der untenstehenden Liste sind jene Fondsmanagement, die dem Code beigetreten sind jeweils fettgedruckten aufgeführt. Während die Fonds, die vom jeweiligen Fondsmanagement verwaltet oder beraten werden, in kleinerer Schrift und eingerückt dargestellt sind.


BA-CA Private Equity GmbH unbedingt  
 
EK Mittelstandsfinanzierungs AG unbedingt  
 
mezzanin finanzierungs ag unbedingt  
 
UBF Mittelstandsfinanzierungs AG unbedingt  
 

CAPEXIT Beteiligungsmanagement AG unbedingt  
 

gcp gamma capital partners AG unbedingt  
 

HANNOVER Finanz Austria GmbH unbedingt  
 

IB Industrie Beteiligungen GmbH unbedingt  
 

INVEST EQUITY Management Consulting GmbH unbedingt  
 

PONTIS Venture Partners Management GmbH unbedingt